Satzung
Satzung
Kunstbrücke Panketal Verein für Kultur und Kunst e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kunstbrücke Panketal, Verein für Kultur und Kunst e.V. Er hat seinen Sitz in Panketal und ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2 Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Entwicklung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Panketal. Seine Aktivität dient der künstlerischen Bildung und Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Er verbindet sich dazu mit den Kitas, Schulen, Musikschulen und anderen Institutionen, zum Beispiel der landesweiten „Initiative musikalische Bildung für alle“ und verfolgt überdies die Vernetzung von Erziehern und den auf künstlerischem Gebiet in Panketal Tätigen und Interessierten.
Ferner wird der Satzungszweck durch die Vermittlung von gemeinsamen Kunsterlebnissen realisiert. Der Verein strebt die Einrichtung „Panketaler Kulturtage“ als Ergänzung des bestehenden Panketaler Kulturkalenders sowie die Errichtung eines geeigneten Veranstaltungssaals an.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins, sondern erhalten lediglich ihnen gehörende, dem Verein zur Nutzung zur Verfügung gestellte Sachwerte zurück.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Streitfälle legt er der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor.
3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds wegen Verstoßes gegen die Satzung oder anderen vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Gesellschaft kann Ehrenmitglieder ernennen. Vorschläge können von einzelnen Mitgliedern oder vom Vorstand eingebracht werden; die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
5. Über Veränderungen in der Mitgliedschaft (Neuaufnahmen, Austritt, Ausscheiden/Tod) werden die Mitglieder informiert.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung
1.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin.
Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
1.2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied oder Ehrenmitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Juristische Personen werden auf der Mitgliederversammlung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vertreten. Sie haben ebenfalls nur eine Stimme.
1.3. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied deren Ergänzung oder Veränderung beantragen; über die endgültige Fassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
1.4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung übernimmt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied des Vereins.
1.5. Alle drei Jahre erfolgt funktionsgebunden die direkte und geheime Wahl der Vorstandsmitglieder des Vereins und zweier Kassenprüfer/innen in einer Mitgliederversammlung bzw. durch Briefwahl. Kandidatenvorschläge sind zwei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Wahlunterlagen (Kandidatenvorschläge, Kurzfassung des Tätigkeitsberichts, Kassen- und Kassenprüfbericht) sind allen eingetragenen Mitgliedern des Vereins mit der Einladung zur Wahlversammlung zuzustellen.
Die Wahlversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Kassenbericht sowie den Kassenprüfbericht entgegen und entlastet den Vorstand.
Für alle Wahlen im Verein gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Teilnahme von mindestens einem Viertel der eingeschriebenen Mitglieder. Sollte ein Kandidat für eine Funktion nicht die erforderliche Stimmenzahl erreicht haben, wird die Wahl wiederholt. Beim zweiten Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl für mehrere Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.
1.6. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, innerhalb einer Wahlperiode einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen.
1.7. Satzungsänderungen sind durch die Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit vollen Rechten zu beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
Ist eine Mitgliederversammlung, bei der eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, beschlussunfähig, so ist sie innerhalb von 3 Monaten mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder, wobei mindestens 10 Mitglieder anwesend sein müssen.
1.8. Beschlüsse und andere Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort und Zeit der Zusammenkunft in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der Versammlungsleiter/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
2. Der Vorstand
2.1. Geschäftsführend nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von Ihnen gemeinsam vertreten.
Für Rechtsgeschäfte mit Banken und Sparkassen (Bankgeschäfte des Vereins) wird der Verein von mindestens 2 dieser Personen gemeinschaftlich vertreten.
2.2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Sollte er auf Beschluss der Mitgliederversammlung vor Ablauf dieser Zeit abberufen werden, amtiert er bis zur Neuwahl, die innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen hat.
2.3. Sollte ein Vorstandsmitglied oder der/die Schatzmeister/in auf Beschluss der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden, so hat innerhalb von höchstens drei Monaten eine Nachwahl stattzufinden. Ein verwaistes Amt kann der Vorstand einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied kommissarisch bis zur Neuwahl übertragen.
2.4. Der Vorstand tritt vierteljährlich, darüber hinaus nach Notwendigkeit zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
2.5. Der Vorstand erarbeitet die konzeptionellen Dokumente für die Arbeit des Vereins, die der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Bestätigung vorgelegt werden. Auf die Aktivitäten des Vereins im Einzelnen können die Mitglieder jederzeit durch Vorschläge sowie durch Mitarbeit Einfluss nehmen. Der Vorstand seinerseits kann kompetente Mitglieder um Beratung und Mitarbeit bitten.
§ 5 Geschäftstätigkeit
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Er gibt sich dazu eine Beitragsordnung. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Bei Beitragsrückstand von einem Jahr ruht das Stimmrecht.
Beitragsrückstand von zwei Jahren führt zum Ausschluss.
4. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Beiträge von Mitgliedern zu Veranstaltungen des Vereins (Vorträge, Konzerte, Wettbewerbe u.ä.) werden in der Regel nicht honoriert; nachgewiesene Auslagen sind zu ersetzen.
§ 6 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, an der mindestens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt, und muss mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muss die Begründung für die vorgesehene Auflösung enthalten sein.
2. Die Liquidation des Vermögens des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die außerordentliche Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt. Jeweils zwei Liquidatoren sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur und die Entwicklung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Panketal.
4. Wird nur eine Veränderung der Rechtsform des Vereins oder die Verschmelzung mit einem gleichartige Ziele verfolgenden anderen Verein angestrebt, wobei der neue Rechtsträger sich die Ziele des Vereins zu eigen macht bzw. sie in die seinen integriert, geht das Vermögen des Vereins an den neuen Rechtsträger über.